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AGB

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Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile und Wohnwagen

1. Mietpreise:

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Die Mietpreise schließen ein: - Gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer z.Zt. 19%

- Ausstattung und Zubehör, je nach Fahrzeugmodell - Wartungsdienst und Verschleißreparaturen - Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung

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2. Berechnung:

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

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3. Zahlungsweise:

Nach Aushändigung des Mietvertrages ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 200,00 € zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der vorraussichtliche Gesamtpreis ist

4 Wochen vor Anmietung zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der vorraussichtliche Gesamtpreis sofort fällig.

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4. Kaution:

Bei Übergabe muss eine Kaution von 1000,00 € hinterlegt werden. Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeuges bestätigt. Sie wird nach Rückgabe des Fahrzeuges überwiesen.

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5. Reservierung und Rücktritt:

Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vorraussichtlichen Mietpreises laut Reservierungsdatum zu zahlen: Rücktritt bis zu 50 Tagen vor 1. Miettag 10 %, von 49 bis 25 Tagen vor 1. Miettag 40 %, von 24 bis 8 Tagen vor 1. Miettag 70 %, weniger als 8 Tage oder Nichtabholung sind 100 % zu zahlen.

Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

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6. Übergabe:

Rückgabe und Reinigungsgebühren:

Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben und sind im frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Innenreinigung 50,00 €, Abwasserentsorgung 10,00 € und eine WC-Reinigung 50,00 € zu zahlen. Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs an.

 

7. Berechtigte Fahrer:

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw der berechtigte Fahrer mindest ein Jahr im Besitz des Führerschein B oder Klasse 3 sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern sie das festgesetzte Mindestalter haben. Vorraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 1 Jahr. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekanntzugeben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

 

8. Schutzbrief:

Ein Euroschutzbrief ist im

Preis inbegriffen.

 

9. Verbotene Nutzung:

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwnden: - zu Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtestssiehe Ziffer 14) - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen. - zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. - zur Weitervermietung oder Verleihung - zu Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete.

 

10. Auslandsfahrten:

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in allen europäischen Ländern möglich. Für außereuropäische Länder muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein speziäler Versicherungsschutz beantragt werden.

 

11. Reparaturen:

Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssichert des Fahrzeugs zu gewährleisten dürfen vom Mieter zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14) Bei Reparaturen durch Vermieter nehmen wir einen

Stundenlohn von 55,00 €.

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12. Verhalten bei Unfällen:

Der Mieter hat bei einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der vorraussichtliche Schaden 500,00 € übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag über 50,00 € auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

 

13. Versicherungsschutz:

Das Fahrzeug ist wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung (Personen 8 Mio €, Sachen unbegrenzt.) Vollkasko mit einer Eigenbeteiligung

von 1000,00 €

 

14. Haftung des Mieters:

a:

Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung mit 1000,00 € je Schadenfall.

 

b:

Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbegrenzt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265-Durchfahrtshöhe- gemäß § 41 Abs. 2 Ziff 6 StVO verursacht werden. Grob fahrlässig ist auch das Fahrzeug ohne Hilfsperson zurückzusetzen. Hierbei haftet der Mieter für Haftpflicht- und Vollkaskoschäden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 12 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt.

 

c:

Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nichtberechtigten Fahrer (Ziffer 9), durch das Ladegut oder durch unsachmäßige Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.

 

d: Der Mieter haftet für alle Schäden (auch unverschuldete), die während der Mietzeit entstanden sind.

 

15. Haftung des Vermieters:

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldfach zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Krafthaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckten Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurückläßt.

 

16. Fahrzeug:

Wir behalten uns vor, falls das Fahrzeug zu dieser Zeit nicht verfügbar ist, es durch ein gleichwertiges Fahrzeug zu ersetzen.

 

17. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit:

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtligkeit und haben keine materielle Bedeutung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingunen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss.

 

18. Datenschutzklausel:

Der Mieter ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und an Dritte weitergegeben werden wenn

 

a)

Die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind

 

b)

Berechtigte Forderungen nicht oder nicht pünktlich beglichen werden c) Das gemietete Fahrzeug nicht pünktlich zurückgegeben wird

 

c)

Berechtigter Verdacht besteht, daß das angemietete Fahrzeug in eine Straftat verwickelt ist/war/sein wird bzw als Hilfsmittel dazu dient/e/en wird. Die Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine oder mehrere unter a-d genannten Zustände eintrifft.

 

19. Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist Amtsgericht Gifhorn

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